Die staatliche Förderung zur privaten Vorsorge können alle Personen in Anspruch nehmen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, sowie Landwirte, Beamte, Richter und Soldaten. Bei Verheirateten genügt es, wenn ein Partner die Voraussetzungen erfüllt. Dann erhält auch der andere die Förderung.
Nicht anspruchsberechtigt sind:
- Selbständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind
- geringfügig Beschäftigte, die ihren Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht aufstocken
- freiwillig Versicherte
- Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte)