Um sich nicht nur auf die gesetzliche Rente verlassen zu müssen, sollte man diese sowohl durch private, als auch durch eine betriebliche Altersversorgung ergänzen. Als Arbeitnehmer haben Sie ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Entgeltumwandlung, das Sie nutzen sollten.
Merkmale
- Steuer- und Sozialabgabenfreiheit
Steuerfreiheit bei Beiträgen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG-GRV) (in 2007:
2.520 EUR), gegebenenfalls zuzüglich 1.800 EUR jährlich und Sozialversicherungsfreiheit von Beiträgen bis 4 % der
BBG-GRV bis Ende 2008.
- Übertragung auf neuen Arbeitgeber möglich
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers, ist eine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber oder auf dessen Versorgungseinrichtung ebenso
möglich wie eine private Weiterführung des Vertrages.
Das Prinzip
Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber, dass dieser einen Teil Ihres Gehaltes zurückbehält und für Sie in eine
Rentenversicherung bei der R+V Lebensversicherung AG einzahlt. Das geht natürlich auch mit Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder
vermögenswirksamen Leistungen. Im Alter haben Sie dann Anspruch auf regelmäßige Rentenzahlungen. Auf Wunsch erhalten Sie
auch eine Kapitalauszahlung.
Bei der Direktversicherung bedeutet das konkret: Sie können einen bestimmten Betrag im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei
einzahlen: Genauer gesagt sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und
sozialversicherungsfrei. Im Jahr 2007 sind das 2.520 EUR. Die Sozialversicherungsfreiheit bei Entgeltumwandlung gilt noch bis Ende 2008.
Die Auszahlungen im Alter werden nachgelagert besteuert, doch das ist durch meist niedrigere Einkünfte im Rentenalter häufig
vorteilhafter als während der Erwerbszeit.
Gegebenenfalls können weitere 1.800 EUR jährlich steuerfrei sein, sofern die Pauschalversteuerung nicht im gleichen Jahr in
Anspruch genommen wird. Dieser steuerfreie Zusatzbeitrag von jährlich 1.800 EUR ist jedoch sozialversicherungspflichtig.
Voraussetzung für die Anerkennung als betriebliche Altersversorgung und damit für die steuerliche Förderung ist, dass das
Endalter der Direktversicherung nicht vor dem 60. Lebensjahr liegt und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch
den Arbeitnehmer ausgeschlossen ist.
Für Verträge, die nach altem Recht bis einschließlich 31.12.2004 abgeschlossen wurden, gelten grundsätzlich die bis
dahin wirksamen steuerlichen Regelungen bis zum Vertragsende weiter.
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