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Aktuelles der VR Bank Saarpfalz eG


Die meist gestellten Fragen und die Antworten rund um das Thema Abgeltungsteuer.
 
Nachfolgend erhalten Sie wichtige Antworten zu den häufigst gestellten Fragen.

Durch einen Klick auf die jeweilige Zeile springen Sie zu den Detailinformationen:
01. Ausgestaltung der Abgeltungsteuer?
02. Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungsteuer?
03. Gilt die Abgeltungsteuer auch bei Lebensversicherungen?
04. Kann ich bei diesen Kapitaleinkünften Werbungskosten, wie z.B. Depotgebühren
      geltend machen?

05. Müssen alle Steuerpflichtigen auf ihre Kapitaleinkünfte 25% Einkommenssteuer
      zahlen?

06. Warum wird die Abgeltungsteuer eingeführt?
07. Welche Vereinfachungen bringt die Abgeltungsteuer für die Steuerpflichtigen?
08. Werden Kleinanleger durch die Einführung der Abgeltungsteuer unter Wegfall des
      Halbeinkünfteverfahrens benachteiligt?

09. Besteht durch den Wegfall der Veräußerungsfrist eine Gefahr der Veranlagung von
      Wertpapierdepots ins Ausland?

10. Schadet die Abgeltungsteuer der Altersvorsorge, insbesondere bei geschlossen
      Fonds- oder Banksparplänen?

11. Wird zwischen inflationsbedingten und realen Wertänderungen unterschieden?
12. Bleibt der Kontenabruf der Finanzbehörden wie bisher bestehen?
13. Wie wir die Kirchensteuer auf die Kapitaleinkünfte erhoben?
14. Werden ausländische Kapitalerträge genauso behandelt wie inländische?
15. Kann man die Abgeltungsteuer - ähnlich wie bisher - mit
      Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträgen vermeiden?

16. Was passiert mit Altverlusten aus privaten Veräußerungsgewinnen mit
      Wertpapieren? Kann der Steuerpflichtige diese weiterhin geltend machen?

17. Warum dürfen Verluste, die bei der Veräußerung von Aktien entstehen, die ab
      dem Jahr 2009 gekauft werden, nur mit Gewinnen, die aus Aktienverkäufen
      anfallen, verrechnet werden. Wieso dürfen diese Verluste nicht mit Zins- und
      Dividendeneinkünften verrechnet werden?

18. Die Abgeltungsteuer mit der Besteuerung von Veräußerungsvorgängen unabhängig
      von der Haltedauer der Produkte gilt grundsätzlich für Anschaffungen, die ab dem
      1.01.2009 vorgenommen werden.
      Wieso gibt es bei den Zertifikaten eine Ausnahme?
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03. Gilt die Abgeltungsteuer auch bei Lebensversicherungen?

Teilweise ja.

Sowohl das geltende als auch das zukünftige Recht unterscheidet zwischen Versicherungsverträgen, die vor dem 31. Dezember 2004 ("Alterverträge") und solchen, die danach abgeschlossen wurden ("Neuverträge").

Bei Altverträgen gilt zeitlich unbeschränkt die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags in Form der außerrechnungs- und rechnungsmäßigen Zinsen und die an bestimmte Voraussetzungen (insbesondere Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren; mindestens fünfjährige laufende Beitragszahlung, 60% Mindesttodesfallschutz) geknüpfte Steuerbefreiung fort.

Bei Neuverträgen ist als steuerpflichtiger Ertrag der Unterschied zwischen Versicherungsleistung und der auf sie entrichteten Beiträge zu ermitteln. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages anzusetzen.

Allerdings fallen Leistungen aus Neuverträgen, bei denen die Voraussetzungen des hälftigen Unterschiedsbetrages vorliegen, nicht unter den abgeltenden Steuersatz von 25%. In diesen Fällen erfolgt eine Veranlagung gemeinsam mit den Einkünften aus anderen Einkunftsarten unter Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs. Die Ausnahme ist zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gerechtfertigt, da der Wertzuwachs - bei Anwendung des Abgeltungsteuersatzes - bei diesen Leistungen lediglich in Höhe von höchstens 12,50% besteuert würde. Damit würde ohne sachlichen Grund eine steuerrechtliche Begünstigung von Lebensversicherungsleistungen gegenüber anderen Anlageprodukten erfolgen.

Bei der Erhebung der Steuer ist zu beachten, dass der Steuerabzug von 25% auch bei Lebensversicherungen vorgenommen wird, die die Voraussetzung der hälftigen Freistellung erfüllen. Der Steuerpflichtige kann diese Freistellung in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen und damit eine Erstattung durch das Finanzamt erreichen. Diese Regelung ist zur Verifikation derartiger steuerpflichtiger Versicherungsleistungen geboten, da ansonsten die Gefahr besteht, dass in diesen Fällen - auf Grund fehlender zusätzlicher Kontrollmöglichkeiten durch die Finanzverwaltung - lediglich eine Besteuerung in Höhe von 12,50% des Wertzuwachses erfolgt, wenn der Steuerpflichtige die Erträge nicht in seiner Einkommensteuererklärung angibt.
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09. Besteht durch den Wegfall der Veräußerungsfrist eine Gefahr der Veranlagung von
      Wertpapierdepots ins Ausland?


Nein. Die heutigen Freiräume bei den steuerfreien Veräußerungsgewinnen gehören künftig der Vergangenheit an. Die generelle Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen ist kein deutscher Sonderweg. Ein Blick über die Landesgrenzen zeigt, dass die Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen eher die Regel als die Ausnahme darstellt. In 17 EU-Staaten sind die Veräußerungsgewinne auch außerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig.

Die besonders aus Kreisen von Anteilsschützern beschworene Gefahr der massiven Verlagerung von Wertpapierdepots ins Ausland besteht nicht. Es trifft zwar zu, dass der Wegfall der Jahresfrist bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung - isoliert betrachtet - zu einer steuerlichen Mehrbelastung führt.

Aber:
Veräußerungsverluste können zukünftig auch außerhalb der Jahresfrist verrechnet werden. Es ist zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit der Kapitalanlage in Wertpapieren neben einmaligen Veräußerungsgewinnen auch laufende Zinsen und Dividenden anfallen. Für den Anleger ist daher neben der Frage der steuerlichen Behandlung langfristiger Veräußerungsgewinne ebenso bedeutsam, wie kurzfristige Umschichtungen seines Depots und laufende Erträge künftig behandelt werden. Die moderate einheitliche Abgeltungsteuer von 25% auf Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne wird dabei für die meisten privaten Kapitalanleger - insgesamt gesehen - gegenüber dem derzeitigen Recht die deutlich attraktivere Alternative darstellen.
Der Aspekt der Vereinfachung darf nicht übersehen werden. Der Kapitalanleger, der seine Depots im Inland unterhält, muss sich im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nicht mehr um die steuerliche Folgen seiner Kapitalanlage kümmern. Dies erledigt sein Kreditinstitut für ihn. Demgegenüber muss der Steuerpflichtige bei einer Kapitalanlage im Ausland weiterhin seine Erträge aus Kapitalanlagen ermitteln und gegenüber seinem Finanzamt erklären.
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10. Schadet die Abgeltungsteuer der Altersvorsorge, insbesondere bei geschlossen
      Fonds- oder Banksparplänen?


Die pauschale Kritik, dass die Abgeltungsteuer die private Altersvorsorge beeinträchtige, ist aus Sicht des Gesetzgebers unberechtigt. Grundsätzlich führt die Einbeziehung der privaten Veräußerungserlöse in die Abgeltungsteuer zu einer höheren Besteuerung bei langfristigen Aktienanlagen und Investmentsparverträgen. Nicht jede langfristige Anlage dient aber der Altersvorsorge. Eine steuerliche Besserstellung ist aus Sicht des Gesetzgebers nur für Anlageformen gerechtfertigt, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen. Für die private Altersvorsorge stehen zertifizierte Altersvorsorgeverträge (Riester-Rente) und die Basisrentenverträge (Rürup-Rente) zur Verfügung.

Die Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und von Basisrentenprodukten werden erst in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert. Während der Ansparphase erfolgt keine Besteuerung von Erträgen und Wertsteigerungen. Auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer wird bei der Besteuerung der Riester- und Rürup-Verträge der von der Höhe des zu versteuernden Einkommens abhängige persönliche Steuersatz und nicht der Abgeltungsteuersatz angewendet.

Zu den Riester-Produkten gehören sämtliche zertifizierten Altersvorsorgeverträge in Form einer Rentenversicherung, eines Fonds- oder eines Banksparplans. Die Regelungen in der Ansparphase gelten für jeden zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anleger im Rahmen der Riester-Rente förderberechtigt ist und ob er die Förderung in Anspruch nehmen wird. D.h. auch ein Selbständiger, der nicht förderberechtigt ist, kann einen entsprechenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließen und von den Regelungen profitieren.

Rürup-Produkte können ebenfalls von allen Steuerpflichtigen als private Rentenversicherungen und zukünftig auch als fondsgebundene Basisrentenprodukte abgeschlossen werden.
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16. Was passiert mit Altverlusten aus privaten Veräußerungsgewinnen mit Wertpapieren?       Kann der Steuerpflichtige diese weiterhin geltend machen?

Ja. Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, d.h. Verluste, die nach dem bisher geltenden Steuerregime entstanden sind, kann der Steuerpflichtige für eine übergangszeit bis zum Jahre 2013 mit Einkünften aus der Veräußerung von Kapitalanlagen - z.B. Gewinnen aus Aktienverkäufen oder Fondsbeteiligungen - verrechnen. Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist dagegen nicht zulässig. Dies war auch nach dem bisherigen Recht nicht möglich.

Beispiel:
Herr Mustermann hat beim Börsencrash im Jahr 2001 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 20.000 Euro erzielt, die er bisher noch nicht verrechnen konnte. Im Jahr 2010 erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 20.000 Euro. Hierbei entfallen 10.000 Euro auf Zinseinkünfte und Dividendenausschüttungen (Einkünfte nach §20 Abs. 1 EStG). Die übrigen Einkünfte von 10.000 Euro stammen aus der Endfälligkeit von Zertifikaten, aus Einlösungsgewinnen bei Finanzinnovationen (z.B. Umtauschanleihen), aus Termingeschäften sowie aus Veräußerungsgewinnen aus Aktien, die er im Jahr 2009 angeschafft (Einkünfte nach §20 Abs. 2EStG).

Herr Mustermann kann lediglich einen Verlust von 10.000 Euro verrechnen, da die Altverkäufe nicht mit den Gewinnen aus den Zinseinkünften und Dividendenausschüttungen verrechnet werden können. Für Herr Mustermann besteht allerdings die Möglichkeit, die Verluste noch in den Jahren 2011 bis 2013 geltend zu machen.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Steuerpflichtige derartige Altverluste im Jahr ihrer Entstehung in seiner Steuererklärung angegeben hat und sie vom Finanzamt - z.B. durch den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides - berücksichtigt wurden.
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17. Warum dürfen Verluste, die bei der Veräußerung von Aktien entstehen, die ab dem
      Jahr 2009 gekauft werden, nur mit Gewinnen, die aus Aktienverkäufen anfallen,
      verrechnet werden. Wieso dürfen diese Verluste nicht mit Zins- und
      Dividendeneinkünften verrechnet werden?


Sinn und Zweck der Einschränkung der Verlustverrechnung ist die Verhinderung von erheblichen Haushaltsrisiken.

Die Erfahrung aus der Vergangenheit hat gezeigt, dass Kursstürze an den Aktienmärkten zu einem erheblichen Verlustpotenzial bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien führen. Denn viele Steuerpflichtige veräußerten während des Börsencrash 2000-2002 ihre Aktien unter Verlust, so dass allein aus Veräußerungsgeschäften, die innerhalb der - bisher geltenden einkommensteuerrechtlichen - Jahresfrist vorgenommen wurden, nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes bis Ende 2002 Verluste in Höhe von bundesweit 11,2 Mrd. Euro festgestellt wurden. Für das gesamte Steueraufkommen hatten diese gravierenden Verluste keine relevante Bedeutung, da Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, also z.B. nicht mit Zins- oder Dividendeneinkünften, verrechnet werden konnten.

Würde man zukünftig jedoch eine Verrechnung von Veräußerungsverlusten aus Aktien mit anderen Erträge aus Kapitaleinkünften, insbesondere Zinsen und Dividenden, zulassen, bestünde die Gefahr, dass bei vergleichbaren Kursstürzen wie in der Vergangenheit innerhalb kürzester Zeit Steuermindereinnahmen in Milliardenhöhe entstehen.

Dem Gesetzgeber muss daher zugestanden werden, die entsprechende abstrakte Gefahr qualifizierter Haushaltsrisiken bei seiner Gesetzgebung und seiner Zukunftsprognose zu berücksichtigen. Andernfalls könnte der demokratisch verantwortliche Gesetzgeber seiner künftigen Haushaltsverantwortung nicht mehr gerecht werden.
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Kontakt
Für weitere Fragen und Beratungen zum Thema Abgeltungsteuer stehen Ihnen die Mitarbeiter der Anlageberatung unter der Rufnummer 0 68 41-92 130 und 0 68 93-94 740 jederzeit gerne zur Verfügung.
 
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